Schadensersatzansprüche nach fremdverschuldeter Corona-Infektion? (Kanzlei Steinbock & Partner)
Eine Erkrankung durch COVID-19 bedeutet für viele Menschen gravierende gesundheitliche Probleme – oftmals gibt es auch Todesfälle. War die Infektion fremdverschuldet, stellen sich auch Haftungsfragen, schreibt die Kanzlei Steinbock & Partner in einer Pressemitteilung. Was sollten Betroffene tun, wenn sie den Verdacht haben, sich infolge der Fahrlässigkeit eines anderen infiziert zu haben? Oder wenn sie sich sicher sind, dass ein Dritter die Schuld an der womöglich folgenschweren Infektion eines Familienangehörigen trägt? Wann gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?
[posts_data_table rows_per_page=“5″]Dr. Alexander Lang ist Partner in der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner in Würzburg und hat als Fachanwalt für Medizinrecht bereits Hunderten von Betroffenen dabei geholfen, Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsverletzungen durchzusetzen. Auch Menschen, die infolge einer Corona-Infektion gesundheitliche Schäden erlitten haben, unterstützt er bei der Geltendmachung von Schadensersatz. Mittlerweile erreichen den Würzburger Anwalt auch immer mehr Anfragen von Betroffenen, deren Familienangehörige an COVID-19 verstorben sind. Diese suchen eine Rechtsberatung, weil sie davon ausgehen, dass die Corona-Infektion durch Dritte verschuldet wurde.
In mehreren aktuellen Fällen geht es zum Beispiel um Corona-Infektionen im Krankenhaus: Patienten werden etwa wegen einer Herzoperation oder einer Operation am Knie in die Klinik eingeliefert. Sie bekommen dann beispielsweise einen Zimmernachbarn, der offenbar mit COVID-19 infiziert war. Ein bei diesem durch die Klinik zunächst durchgeführter Antigen-Schnelltest war negativ, das PCR-Testergebnis am nächsten Tag aber positiv. Teilweise werden die Patienten aber auch von Klinikpersonal angesteckt. Häufig kommt es dann bei durch die Behandlung bereits geschwächten Patienten zum Tod durch COVID-19. Zwar liegen bezüglich der Haftung bei durch Corona verursachten Personenschäden noch keine Grundsatzurteile vor. Doch Haftungsregelungen aus ähnlich gelagerten Fällen sind voraussichtlich durchaus auf Corona-Schäden anwendbar. Hier vier Beispiele:
Schmerzensgeld bei Tod nach Corona-Infektion
Hinterbliebenen steht ein Schmerzensgeld zu, wenn eine ihnen nahestehende Person durch einen Dritten getötet wird. Dieser Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 3 BGB greift auch bei Todesfällen nach einer fremdverschuldeten Corona-Infizierung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Enge des persönlichen Näheverhältnisses, liegt für nähere Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner, Elternteile oder Kinder des Verstorbenen jedoch in der Regel im Bereich von 10.000 Euro. Der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner liegen bereits mehrere Todesfälle nach Corona-Infizierungen in Krankenhaus, Altenheim oder Reha-Einrichtung vor, für die aufgrund von Fahrlässigkeit Schmerzensgeldansprüche angemeldet werden.
Schadensersatz nach einer Corona-Infektion im Krankenhaus
Infektionen im Krankenhaus beschäftigen auch jenseits der aktuellen Pandemie die Gerichte. Besonders eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt sich auch für Ansteckungen mit COVID-19 heranziehen: In ihrem Beschluss vom 16. August 2016 (VI ZR 634/15) urteilten die obersten Richter, dass im Fall einer nachweisbaren Ansteckung im Krankenhaus der Krankenhausträger in der Pflicht steht, die Einhaltung der relevanten Hygienevorschriften zu belegen. Für Betroffene, die überzeugt sind, sich im Krankenhaus mit Corona angesteckt zu haben, kann es daher aus Sicht von Dr. Alexander Lang durchaus sinnvoll sein, Schadensersatz gegen den Träger geltend zu machen.
Schadensersatz nach einer Corona-Infektion in einem Geschäft
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber eines Geschäftes verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, mwN). Im Umfeld einer Corona-Ansteckung könnte also eine Verletzung der Versicherungspflicht etwa dann vorliegen, wenn ein Geschäftsinhaber Maßnahmen unterlassen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch ergriffen hätte. Wenn ein Betreiber beispielsweise vorgeschriebene infektionsschützende Maßnahmen im Handel nicht umgesetzt hat, kann somit eine Haftung auf Schadensersatz infrage kommen.
Schadensersatz nach einer Corona-Infektion durch einen Dritten
Im Hinblick auf Ansteckungen durch eine andere Person lassen sich zudem bisherige Urteile des BGH zur Haftung von HIV-Infizierten auf das Thema Schadensersatz bei Corona-Infektionen übertragen. In seinem Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 – entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Infizierter für die Ansteckung eines anderen haftet, wenn er trotz seines Wissens um seine Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten hatte, ohne seinen Sexualpartner über die Infektionsgefahr zu informieren.
Angewendet auf das Corona-Virus bedeutet dies eine mögliche Haftbarkeit von Personen, denen die eigene Infektion oder Gefährdung bekannt war und die ungeschützte Sozialkontakte hatten, ohne das Umfeld darüber in Kenntnis zu setzen.
Betroffene, die vermuten, sie selbst oder ein Familienangehöriger habe sich durch das Verschulden anderer mit Corona infiziert, können hier online eine kostenlose Beratung anfordern und ggf. Schadensersatzansprüche klären: