Brexit: Das gilt für britischen Arbeitnehmer (MSH Rechtsanwälte)
Seit dem 1.01.2021 sind die Briten keine EU-Bürger mehr sind, sondern Drittstaatsangehörige. Deshalb benötigen sie für langfristige Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel. Für britische Staatsangehörige gelten Erleichterungen, um solche Aufenthaltstitel zu beantragen und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Anwaltskanzlei MSH Rechtsanwälte aus Düsseldorf informiert über die neue Rechtslage und worauf Unternehmen achten sollten, wenn sie neu zuziehende britische Fachkräfte anwerben und beschäftigen wollen.
Für die Briten ist Deutschland ein attraktives Einwanderungsland. Das zeigt auch die Statistik: Im Jahr 2019 gab es 14.600 Einbürgerungen von britischen Staatsbürgern in Deutschland und damit doppelt so viele wie im Vorjahr (Quelle: Statistisches Bundesamt, Juni 2020). Durch den Brexit ist davon auszugehen, dass diese Zahl in 2020 nochmals deutlich angestiegen ist. Denn bis zum 31.12.2020 galt eine Übergangsregelung innerhalb der EU. Diese besagt, dass Briten, die noch vor dem 31.12.2020 nach Deutschland gezogen sind, die Freizügigkeitsrechte für EU-Staatsangehörige genießen und damit auch weiterhin frei in der EU arbeiten können. In diesem Fall besteht für Unternehmen mit britischen Arbeitnehmern kein weiterer Handlungsbedarf.
Ab 2021 gilt die „Best-Friends“-Klausel für die Einreise von Briten
Seit dem 1.01.2021 sind neu zuziehende Briten nun Drittstaatsangehörige und benötigen für den Daueraufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Für Staatsangehörige bestimmter Länder, die so genannten „Best Friends“, besteht eine Privilegierung in Bezug auf die Einreise zu einem langfristigen Aufenthalt. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wurden neuerdings in die Liste dieser Staaten aufgenommen (§ 41 Abs. 1 AufenthV). Somit dürfen Briten auch nach dem Brexit weiterhin zum Zweck eines langfristigen Aufenthalts, beispielsweise zur Beschäftigung, ohne Visum nach Deutschland einreisen. Aufgrund der nicht mehr bestehenden Freizügigkeit ist es seit Januar 2021 jedoch erforderlich, im Bundesgebiet bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Hierfür ist eine Frist von 90 Tagen zu beachten.
Beschäftigung von britischen Arbeitnehmern auch ohne qualifizierten Abschluss möglich, so Maria Smolyanskaya von MSH Rechtsanwälte
Um einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken zu erteilen, ist für Drittstaatsangehörige grundsätzlich eine Berufsqualifikation erforderlich, zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studienabschluss. Die Qualifikation muss einem deutschen Abschluss gleichwertig sein. Für nicht qualifizierte potenzielle Arbeitskräfte wird der Zugang zum Arbeitsmarkt dadurch erschwert bis unmöglich. Hingegen haben „Best-Friends“-Staatsangehörige die Möglichkeit, jede Art von Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation auszuüben, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Dies gilt jetzt ebenfalls für Großbritannien und Nordirland (§ 26 Abs. 1 BeschV). Das bedeutet, dass britische Staatsangehörige einen erleichterten Arbeitsmarktzugang erhalten – auch ohne Ausbildungsabschluss oder ein Studium. Demnach kann auch ungelernten Arbeitskräften eine Beschäftigung erlaubt werden. Allerdings nimmt die Bundesagentur für Arbeit zunächst eine Vorrangprüfung vor. Dadurch prüft sie, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt für die zu besetzende Stelle vorhanden sind. Außerdem kann die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen.
„Für britische Staatsangehörige ist durch diese Gesetzesänderungen der Daueraufenthalt in Deutschland, insbesondere zur Erwerbstätigkeit, weiterhin vereinfacht möglich“, betont Maria Smolyanskaya von MSH Rechtsanwälte. „Allerdings gibt es einige Stolpersteine bei der Beantragung des Aufenthaltstitels je nach Art der Beschäftigung. So könnten die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde den Unternehmen einen Strich durch die Rechnung machen.“